Artikel 5 e.V. - Bürgerrechte im digitalen Zeitalter

Satzung des Vereins "Artikel 5"

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 22.11.2015.

Änderungen gegenüber der "Gründungssatzung am 16.08.2015 im Unperfekthaus Essen" sind farblich hervorgehoben.

Präambel

Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist ein international anerkanntes Menschenrecht. Überwachung ist allgegenwärtig und stellt weltweit eine ernstzunehmende Gefahr für Demokratien dar. Wer ständig damit rechnen muss, dass jede Äußerung und jeder Kontakt ihm auch noch nach Jahrzehnten von staatlichen und privaten Stellen zu seinen Ungunsten ausgelegt wird, kann dieses Recht nicht mehr frei in Anspruch nehmen.

Für die Bewahrung und Stärkung dieses Rechtes setzt der Verein sich ein.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1   Der Verein führt den Namen “Artikel 5”. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und dann um den Zusatz “e. V.” ergänzt.  Der Verein hat seinen Sitz in Essen.

1.2   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Gemeinnützigkeit

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2.2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

2.3 Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Zweck des Vereins

3.1 Ziel und Zweck des Vereins ist die Verteidigung der Demokratie im Informationszeitalter und insbesondere die Förderung der durch Artikel 5 des deutschen Grundgesetzes garantierten Meinungs- und Pressefreiheit.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • den Betrieb von Knoten in Anonymisierungsnetzwerken (z.B. Tor)
  • die Teilnahme an und Durchführung von Lehr- und Informationsveranstaltungen zu
    • TOR oder vergleichbaren Netzwerken
    • Datenschutz
    • sicherer verschlüsselter Kommunikation
    • politischer Bildung
    • kritischer Umgang mit digitalen Medien
    • Gefahren allgegenwärtiger Überwachung
  • die Förderung der Vermittlung von Netzkompetenz und politischer Bildung an Schulen
  • die Herausgabe von (gedrucktem) Informationsmaterial
  • die öffentliche Bereitstellung von Informationen und einschlägiger Software im Internet
  • die Förderung unabhängiger Bürgernetze und offener Internetzugänge an öffentlichen Orten
  • Zusammenarbeit, Austausch mit und Förderung nationaler und internationalen Organisationen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind
  • die Teilnahme am politischen und gesamtgesellschaftlichen Meinungsbildungsprozess
  • Förderung der Bildung

Der Verein kann diese Zwecke selbst und unmittelbar durch eigene Aktivitäten verfolgen oder Mittel für die Verwirklichung dieser steuerbegünstigten Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft des privaten Rechts beschaffen und diesen bereit stellen. Der Verein ist befugt, Zweckbetriebe zu unterhalten. Der Verein ist auch befugt, andere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zu unterhalten, wenn die Erträge hieraus den gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden. Die für Geschäftsbetriebe im Sinne des vorstehenden Satzes relevanten Besteuerungsgrundlagen (Einkünfte, Umsätze, Vermögen) sind buchhalterisch von den sonstigen Einkünften, Umsätzen und Vermögen des Vereins getrennt zu erfassen.

§4 Finanzen

4.1 Der Verein finanziert seine Arbeit aus Spenden Dritter oder fördernder Mitglieder sowie aus Mitgliedsbeiträgen.

4.2 Der Verein erhebt Beiträge. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

4.3 Da der Verein keine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgt, werden Projektfinanzierungen aus Zuwendungen gesondert abgerechnet und ausgewiesen.

4.4 Über die Verwendung der Finanzmittel beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands, bei Bedarf durch Feststellung eines jährlichen Wirtschaftsplanes.

§5 Ordentliche und fördernde Mitgliedschaft

5.1 Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden, wenn sie die Zwecke des Vereins anerkennt und fördern will. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

5.2 Nur die ordentliche oder Ehren-Mitgliedschaft berechtigt zur stimmberechtigten Teilnahme an der Mitgliederversammlung.

5.3 Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand. Bei der Stellung eines Antrags auf Mitgliedschaft gibt der/die Antragsteller(in) an, ob eine ordentliche Mitgliedschaft oder eine Fördermitgliedschaft gewünscht ist. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Mitteilung über Annahme oder Ablehnung der Mitgliedschaft muss in Textform erfolgen. Gegen die Ablehnung kann schriftlich die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die dann entscheidet. Es ist möglich, einen Antrag auf Änderung des Mitgliedsstatus von Fördermitglied auf ordentliches Mitglied und umgekehrt zu stellen. Auch über diesen Antrag entscheidet der Vorstand.

5.4 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Mitteilung der Annahme. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss, Tod natürlicher Personen bzw. Auflösung und Erlöschung juristischer Personen.

5.4.1 Der Austritt wird durch Willenserklärung in Textform gegenüber dem Vorstand vollzogen. Er ist fristlos wirksam. Die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

5.4.2 Im Falle nicht fristgerechter Entrichtung der Beiträge ruht die Mitgliedschaft. Sofern die Mitgliedschaft ein Jahr ruht, kann der Vorstand diese durch Streichung beenden.

5.4.3 Mitglieder, die gegen die Ziele des Vereins verstoßen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Beschluß muß dem Mitglied in Textform mitgeteilt werden, der Vorstand muß dem Mitglied auf Verlangen eine Anhörung gewähren. Das Mitglied kann die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die dann mit einfacher Mehrheit entscheidet. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

5.5. Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1.1 Die Mitglieder haben nach Maßgabe der Satzung das aktive und passive Wahlrecht,

6.1.2 das Recht, Kandidatinnen und Kandidaten für den Vorstand und für die Finanzprüfer zu nominieren und Anträge zu stellen,

6.1.3 das Recht, Tagesordnungspunkte für die Mitgliederversammlung vorzuschlagen.

6.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen.

§7 Organe des Vereins

7.1 Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§8 Mitgliederversammlung

8.1 Mitglieder im Sinne dieses Paragraphen sind ausschließlich ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

8.2 Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlussfassung unterliegen:

  1. die Genehmigung des Finanzberichtes,
  2. die Entlastung des Vorstandes
  3. die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder
  4. die Bestellung von Finanzprüfern
  5. die Satzungsänderungen
  6. die Genehmigung der Beitragsordnung
  7. die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen
  8. die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  9. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  10. die Auflösung des Vereins

8.3 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Kalenderjahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern, oder wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Zur Wahrung der Frist reicht die Aufgabe der Einladung zur Post an die letzte bekannte Anschrift oder die Versendung an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse. Hierbei sind die Tagesordnung bekannt zugeben und der Mitgliederversammlung die nötigen Informationen zugänglich zu machen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle in Textform einzureichen. Über die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.

8.4 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel oder mindestens 9 Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse sind jedoch gültig, wenn die Beschlussfähigkeit vor der Beschlussfassung nicht angezweifelt worden ist. Ist die Mitgliederversammlung aufgrund mangelnder Teilnehmerzahl nicht beschlussfähig, ist die darauf folgende ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ungeachtet der Teilnehmerzahl beschlussfähig.

8.5 Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit.

8.6 Jedes Mitglied, welches mit den Beiträgen nicht länger als 3 Monate im Rückstand ist, hat eine Stimme. Juristische Personen haben einen Stimmberechtigten schriftlich zu bestellen. Stimmen können nicht übertragen werden.

8.7 Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.

8.7 Die Mitgliederversammlung wählt den Versammlungsleiter, den Vorstand und die Finanzprüfer. Bei der Wahl des Vorsitzenden, des Schatzmeister und des Schriftführers ist gewählt, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei der Wahl der Finanzprüfer sind diejenigen beiden Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet in beiden Fällen das Los.

§9 Vorstand

9.1 Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern:

  • 1. Vorsitzende(r)
  • 2. Vorsitzende(r)
  • 3. Vorsitzende(r)

9.2 Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

9.3 Sind zwei oder mehr Vorstandsmitglieder dauerhaft an der Ausübung ihres Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen.

9.4 Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Damit auch nach Ablauf der Amtsdauer eine ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung gesichert ist, bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.

9.5 Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen. Bevor ein Vorstandsmitglied ein Dienstverhältnis mit dem Verein eingeht, muss der Vorstand hierzu auf die jeweilige Person bezogen von der Mitgliederversammlung zu einem entsprechenden Beschluss ermächtigt werden. Sofern ein Vorstandsmitglied im Dienstverhältnis zum Verein steht, ist die Dienstvorgesetztenfunktion auf die übrigen Vorstandsmitglieder beschränkt.

9.6 Der Vorstand bestimmt eines seiner Mitglieder zur/m Schatzmeister(in). Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen des Vereins. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres stellt er unverzüglich die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichen Belang den Finanzprüfern des Vereins zur Prüfung zur Verfügung.

9.7 Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.

9.8 Der Vorstand kann “Fachliche Beiräte” oder “Wissenschaftliche Beiräte” einrichten, die für den Verein beratend und unterstützend tätig werden; in die Beiräte können auch Nicht-Mitglieder berufen werden.

9.9 Der Vorstand ist berechtigt, jene Änderungen oder Ergänzungen der Gründungssatzung vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit diese Änderungen sich nicht beziehen auf die Bestimmungen über den Zweck des Vereins, über die bei Wahlen und Beschlüssen notwendigen Mehrheiten und über den Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung.

§10 Finanzprüfer

10.1 Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Finanzprüfer. Sie haben das Recht, die Kasse sowie die Buchungsunterlagen des Vereins jederzeit zu kontrollieren. Nach Durchführung ihrer Prüfung informieren sie den Vorstand von ihrem Prüfungsergebnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

10.2 Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

10.3 Die Finanzprüfer sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.

10.4 Die Mitgliederversammlung kann, sofern keine Mitglieder für das Amt der Finanzprüfer kandidieren, abweichend bis zur nächsten Mitgliederversammlung Dritte mit der Finanzprüfung beauftragen, auch wenn diese dem Verein nicht angehören.

§11 Auflösung des Vereins

11.1 Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den "Chaos Computer Club e.V. mit Sitz in Hamburg" oder eine andere von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Volksbildung Verein "digitalcourage e.V." mit Sitz in Bielefeld, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.